NWB Nr. 30 vom Seite 2161

Klimaschutz als Liebhaberei

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Das BMF zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Die verschärften Klimaziele des geänderten Bundes-Klimaschutzgesetzes sind ambitioniert. Klimaneutralität soll nun bis zum Jahr 2045 erreicht werden, fünf Jahre früher als ursprünglich geplant. Wenn Deutschland die neuen Ziele schaffen will, brauchen wir Strom, viel Strom – und zwar erzeugt aus erneuerbaren Energien. Dies wiederum erfordert einen massiven und beschleunigten Ausbau von Wind- und Solarenergie. Das Bundeswirtschaftsministerium geht von ein bis zwei zusätzlichen Stromtrassen neben den bereits geplanten drei neuen Stromautobahnen aus. Auch Photovoltaikanlagen geraten verstärkt in den Fokus. Um deren Ausbau zu forcieren, wollen immer mehr Bundesländer die Installation von Solaranlagen auch auf privaten Dächern verpflichtend einführen. Warum viele Ein- und Zweifamilienhausbesitzer bislang mit einem Einbau zögern, liegt zum Teil auch im Steuerrecht begründet. Gerade kleinere Anlagenbesitzer fühlen sich mit den damit einhergehenden steuerlichen Pflichten überfordert. Das hat auch die Finanzverwaltung erkannt. Im Rahmen eines BMF-Schreibens räumt sie Betreibern kleinerer auf dem Dach ihres eigengenutzten Ein- oder Zweifamilienhauses installierter Photovoltaikanlagen nun die Möglichkeit ein, auf Antrag von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen. Gragert/Wißborn untersuchen auf , für wen sich ein solcher Antrag lohnt.

Ob sich für Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Antrag auf Optionsausübung zum Besteuerungsregime von Kapitalgesellschaften lohnt, ist – wie schon die Ausführungen zum Sonderbetriebsvermögen als auch zu den Gewinnthesaurierungsmöglichkeiten gezeigt haben – eine komplexe Fragestellung. Dabei auf jeden Fall mit in den Blick zu nehmen sind mögliche Sperrfristverletzungen. Im Zuge der Übertragung von Mitunternehmeranteilen, Einzelwirtschaftsgütern, Anteilen an Kapitalgesellschaften und im Kontext der Realteilung können solche steuerlich relevante Sperrfristverhaftungen aus der Vergangenheit existieren. Aber auch grunderwerbsteuerbefreite Vorgänge werden durch eine Option zur Körperschaftsbesteuerung einen Sperrfristverstoß implizieren. Müller rät daher auf , vor einem Optionsantrag die steuerliche Vergangenheit dezidiert zu prüfen und zu dokumentieren, um einen Sperrfristverstoß zu vermeiden. Etwaige Sperrfristverhaftungen können sich aber auch nach Ausübung der Option respektive durch eine sich der Option anschließende Rückoption ergeben. Diese Komplexität macht deutlich, warum es in der Praxis wohl nicht zu einer „Optionsschaukel“ zur kurzfristigen Steueroptimierung kommen wird. Zum Abschluss zeigt Müller noch gestalterische Maßnahmen auf, mit denen Sperrfristverstöße vermieden werden können.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 2161
LAAAH-85577