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BBK Nr. 9 vom Seite 415 Fach 6 Seite 1165

Die Aufzeichnungspflichten nach dem Umsatzsteuergesetz (Teil B)

von Dipl.-Finanzwirt Karl-Hermann Eckert, Luckenwalde

III. Aufzeichnung von unentgeltlichen Wertabgaben

1. Grundsätze

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. (BGBl I S. 402; vgl. auch ) wurde die Besteuerung des Eigenverbrauchs durch die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben ersetzt. Unentgeltliche Wertabgaben werden nunmehr einer entgeltlichen Lieferung (§ 3 Abs. 1b UStG) bzw. einer entgeltlichen sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9a UStG) gleichgestellt. Entsprechend wurde § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG neu gefasst. Wie bisher ist die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 bzw. Abs. 5 UStG aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen gegenüber der alten Rechtslage. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerbarkeit von unentgeltlichen Wertabgaben i. S. von § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nunmehr davon abhängt, ob die eingekaufte Leistung vorsteuerverhaftet war. Es ist also bereits auf der Vorstufe zu prüfen, ob überhaupt eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Aufzuzeichnen ist demnach nur die Bemessungsgrundlage, die durch einen Vorsteuerabzug entlastet wurde. Entsprechendes gilt für Fahrzeuge, aus denen gem. § 15 Abs. 1b UStG nur ein 50%iger Vorsteuerabzug möglich war. Hier wird die private Nutzung nicht besteuert (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG).

Die ”vorsteuerentlastete” Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 UStG bestimmt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1b Nr. 1 bis 3 UStG (Entnahme eines ...