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Der Ausfuhrnachweis im Umsatzsteuerrecht
I. Die Steuerbefreiungstatbestände
1. Zweck der Befreiungsvorschriften
Im zwischenstaatlichen Warenverkehr ist es allgemein üblich, daß
Exportlieferungen
von der inländischen Umsatzsteuer entlastet werden, um sie so auf dem
Weltmarkt im Vergleich zu den ausländischen Wettbewerbern nicht zu
benachteiligen. Diese Entlastung geschieht in Deutschland nicht durch die
Erstattung der Steuer an den Erwerber, sondern durch die Gewährung der
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1, § 6
UStG
für den liefernden Unternehmer. Weil diese Steuerbefreiung anders als die
meisten anderen Befreiungsvorschriften den Vorsteuerabzug nicht sperrt, ist
eine vollständige und exakte Entlastung von der Umsatzsteuer
sichergestellt.
S. 443
Zur Wettbewerbsneutralität und zur Gleichbehandlung mit den im
Bestimmungsland hergestellten Waren gehört, daß die
ausgeführten Waren im allgemeinen im Bestimmungsland der
Einfuhrbesteuerung und ggf. auch der Belastung mit Verbrauchsteuern
unterliegen. Das UStG geht allerdings bei der Steuerbefreiung von einem
einheitlichen Wirtschaftsgebiet der EU-Staaten aus und gewährt die
Steuerfreiheit nur, wenn die Waren das Gemeinschaftsgebiet verlassen und
in das ...