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BBK Nr. 9 vom Seite 443 Fach 6 Seite 1111

Der Ausfuhrnachweis im Umsatzsteuerrecht

von Regierungsdirektor Hans-Dieter Kremerskothen, Münster

I. Die Steuerbefreiungstatbestände

1. Zweck der Befreiungsvorschriften

Im zwischenstaatlichen Warenverkehr ist es allgemein üblich, daß Exportlieferungen von der inländischen Umsatzsteuer entlastet werden, um sie so auf dem Weltmarkt im Vergleich zu den ausländischen Wettbewerbern nicht zu benachteiligen. Diese Entlastung geschieht in Deutschland nicht durch die Erstattung der Steuer an den Erwerber, sondern durch die Gewährung der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1, § 6 UStG für den liefernden Unternehmer. Weil diese Steuerbefreiung anders als die meisten anderen Befreiungsvorschriften den Vorsteuerabzug nicht sperrt, ist eine vollständige und exakte Entlastung von der Umsatzsteuer sichergestellt.

S. 443

Zur Wettbewerbsneutralität und zur Gleichbehandlung mit den im Bestimmungsland hergestellten Waren gehört, daß die ausgeführten Waren im allgemeinen im Bestimmungsland der Einfuhrbesteuerung und ggf. auch der Belastung mit Verbrauchsteuern unterliegen. Das UStG geht allerdings bei der Steuerbefreiung von einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet der EU-Staaten aus und gewährt die Steuerfreiheit nur, wenn die Waren das Gemeinschaftsgebiet verlassen und in das ...