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BBK Nr. 22 vom Seite 1031 Fach 5 Seite 619

Finanzbuchhaltung und Erfolgsrechnung im Handel

von Dr. Reinhard Beckmann, Kirchlengern

I. Einleitung

Das Handelsunternehmen ist – wie jedes Unternehmen – gesetzlich verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle insbesondere zahlenmäßig zu erfassen sowie sachlich und zeitlich geordnet zu dokumentieren. Diese gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus der Notwendigkeit, dass die Unternehmensleitung Rechenschaft gegenüber den vom unternehmerischen Handeln betroffenen Personen bzw. Institutionen wie Kapitalgeber (Gesellschafter, Kreditinstitute), Arbeitnehmer, Öffentlichkeit etc. abliefern muss.

Neben dieser gesetzlich festgelegten externen Rechnungslegung, die über das Hauptbuch letztendlich in Bilanz und GuV mündet, dient die Dokumentation des unternehmerischen Handelns auch betriebsinternen Zwecken, konkret der Planung, Kontrolle und Steuerung. Zu diesen Zwecken werden kurzfristige Erfolgsrechnungen sowie Betriebsabrechnungsbögen erstellt.

Historisch bedingt, aber sicherlich auch sachlich begründet, weisen die Finanzbuchhaltung und die Erfolgsrechnung von Handelsunternehmen einige Besonderheiten auf. Der Handelsbetrieb produziert generell keine Ware, sondern kauft und verkauft sie lediglich. Daraus resultiert die geringe Bedeutung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie...