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Zulässige Werbung für Bilanzbuchhalter
I. Darstellung der Rahmenbedingungen
Selbständige Bilanzbuchhalter als Anbieter von Dienstleistungen sind zurzeit noch relativ wenig bekannt. Nur ein geringer Teil der potenziellen Kunden kennt das Angebot und die Qualifikation dieser Berufsgruppe. Umso notwendiger ist es, dass selbständige Bilanzbuchhalter für ihre Tätigkeiten werben, um Kunden zu gewinnen.
Aufgrund des Zusammenspiels zwischen dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es jedoch seit jeher ausgesprochen schwierig, als selbständiger Bilanzbuchhalter werbend am Markt aufzutreten. Um ein sicheres Gefühl dafür zu entwickeln, was möglich ist und was sicherlich zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen führen wird, ist es notwendig, dass selbständige Bilanzbuchhalter sich genau mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen auseinander setzen. Die wesentlichen Regelungen des StBerG und des UWG seien hier kurz dargestellt.
§ 6 Abs. 4 StBerG (Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen) regelt den Umfang der den Bilanzbuchhaltern erlaubten Tätigkeiten: „Das Verbot des § 5 StBerG gilt nicht für
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutu...