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Internationale Aspekte der deutschen Gewerbesteuer
I. Überblick
[i]Welteinkommensprinzip schlägt inzwischen teilweise in diese „lokale“ Steuer durchObwohl nach § 2 Abs. 1 GewStG nur der im Inland stehende Gewerbebetrieb mit der Gewerbesteuer belastet sein soll (sog. Territorialitätsprinzip), findet mit dem Abstellen auf die einkommensteuerlichen bzw. körperschaftsteuerlichen Bemessungsrundlagen nach § 7 Satz 1 GewStG (ergänzt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG) ebenfalls das Welteinkommensprinzip i. S. des § 1 EStG bzw. § 1 KStG Eingang in das Gewerbesteuergesetz. Zwar ist der Gesetzgeber bestrebt, mit den Kürzungen des § 9 GewStG wieder nur reine Inlandssachverhalte zu erfassen, doch gelingt ihm dies nicht vollumfänglich.
II. Dividenden
[i]Hinzurechnung zum GewerbeertragNach § 7 Satz 1 GewStG sind vereinnahmte Dividenden im Gewerbeertrag enthalten. Nach § 8 Nr. 5 GewStG erfolgt eine Hinzurechnung des nicht nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Teils der Dividende zum Gewerbeertrag, sofern der Voraussetzung des § 9 Nr. 2a GewStG (inländische Dividenden) bzw. § 9 Nr. 7 GewStG (ausländische Dividenden) nicht entsprochen wird.
[i]Erfassung von Auslandseinkünften, obwohl für Zwecke der Körperschaftsteuer das Beteiligungsprivileg giltVoraussetzung des § 9 Nr. 7 GewStG ist, dass der inländische Anteilseigner seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu mindestens 15 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Erfolgt ein Erwerb der Anteile von weniger als 15 % oder wird ein Anteil von mehr als 15 % erst während des Erhebungszeitraums erworben, greift die Kürzung in Höhe des frei...