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Aufwendungen für Computer, Peripheriegeräte und Software als Werbungskosten
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I. Allgemeines
Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar. Die Anschaffungskosten können regelmäßig nicht einfach und nach objektiven Maßstäben leicht nachprüfbar in einen beruflichen und privaten Teil aufgeteilt werden. Die Kosten können steuerlich deshalb nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist oder glaubhaft macht, dass er die Geräte so gut wie
ausschließlich beruflich nutzt.
Dazu müssen die steuerlichen Folgerungen aus äußeren, objektiv feststellbaren Umständen abgeleitet werden, weil sich der Umfang der tatsächlichen privaten und beruflichen Nutzung eines Computers und der Peripheriegeräte regelmäßig weder unmittelbar und zeitnah noch einfach ermitteln lässt. Um ein unvertretbares Eindringen in die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu vermeiden, müssen die Kriterien einer so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung typisierend geprüft werden.
II. Abgrenzungsmerkmale
1. Hardware
Schlussfolgerungen zur beruflichen und privaten Nutzung lassen sich aufgrund des heutigen Technologiestandards nur noch sehr eingeschränkt aus der technischen Ausstat...