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BBK Nr. 9 vom Seite 393 Fach 3 Seite 1225

„Büro für das Rechnungswesen„ als irreführende Werbung eines Bilanzbuchhalters

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§ 3 KWG; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 5 StBerG

I. Leitsätze (nicht amtlich)

Die Bezeichnung ”Büro für das Rechnungswesen” vermittelt im Rahmen eines Werbeinserats den Eindruck, der beklagte Bilanzbuchhalter bewältige Aufgaben auf dem gesamten Feld des betrieblichen Rechnungswesens. Sie führt infolgedessen erhebliche Teile des angesprochenen Rechtsverkehrs hinsichtlich des Umfangs der vom Beklagten tatsächlich und erlaubtermaßen ausgeführten Tätigkeit in die Irre.

II. Aus dem Sachverhalt

Der Beklagte, der als gelernter Industriekaufmann und - von der IHK geprüfter - Bilanzbuchhalter 13 Jahre lang im Angestelltenverhältnis tätig war, führt nunmehr als Selbständiger buchhalterische Arbeiten für Dritte aus. Er warb in dem wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatt ”Gaggenauer Woche” Nr. 14/1997 am um Aufträge mit dem Angebot: ”Wir übernehmen zuverlässig und preiswert das Buchen Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle sowie Ihre laufende Lohnabrechnung und Lohnsteueranmeldung. Günstiger Einstiegspreis für Existenzgründer. - Büro für das Rechnungswesen”.

Die klagende Steuerberaterkammer (Klägerin) hat den Gebrauch der Bezeichnung ”Büro für das Rechnungswesen” durch den Beklagten für i...