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BBK Nr. 12 vom Seite 547 Fach 2 Seite 1243
Investitionszulage nach dem InvZulG 1999
– – 2 – St II 24 –
Die nachfolgenden Übersichten berücksichtigen die Änderungen des InvZulG 1999 (zum InvZulG 1996 vgl. auch BBK F. 2 S. 1215) durch das StÄndG 2001 (BStBl 2002 I S. 4):
I. Fremden Wohnzwecken dienende Gebäude
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Maßnahme | Bemessungsgrundlage | Höhe der Zulage | Investitionsabschluss | Voraussetzungen |
Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung/Herstellung neuer Gebäude, wenn im Fall der Anschaffung
keine InvZul durch einen anderen Anspruchsberechtigten in Anspruch genommen
worden ist, und im Fall der Herstellung, soweit im Veräußerungsfall
keine Sonderabschreibungen vorgenommen worden sind | AK/HK,
soweit > 5 000 DM im Kj; höchstens
4 000 DM je qm Wohnfläche | 10 % der BMG, soweit nach dem
entstanden/geleistet | –
| Mindestens fünf Jahre nach
Anschaffung oder Herstellung entgeltliche Überlassung zu
Wohnzwecken |
Nachträgliche
Herstellungsarbeiten, wenn weder der Anspruchsberechtigte noch im
Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten
erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hat und soweit im
Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude keine
Sonderabschreibungen vorgenommen hat | Investitionsbeginn vor dem
: nachträgliche HK, soweit
> 5 000 D... |