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BBK Nr. 22 vom Seite 1055 Fach 2 Seite 1215

Übersicht über die Investitionszulage nach dem InvZulG

 II 24 -

In der nachfolgenden Übersicht sind die Änderungen des InvZulG 1996 durch das Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern v. (BStBl I S. 790), das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland v. (BStBl I S. 369) und das StEntlG 1999 v. (BStBl 1999 I S. 81) berücksichtigt. Auf eine Darstellung der Investitionszulagensätze und deren Voraussetzungen bei Investitionen in Berlin (West) gem. § 11 Abs. 2 InvZulG wird verzichtet.

I. Grundzulage


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Anspruchs-
berechtigter
Investitions-
beginn
Investitions-
abschluss
Zulagesatz
Rechtsgrundlage
alle Betriebe
unerheblich
 -
12 %
§ 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG
alle Betriebe
 -
 -
8 %
§ 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG
alle Betriebe
außer Kredit-
institute, Versicherungsgewerbe, Elektrizitäts- und Gasversorgung und Handel (Versicherungsvertreter und -makler sind jedoch begünstigt)
 -
 -
8 %
§ 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG
wie 3.
ab
 -
5 %
§ 3 Satz 1 Nr. 5 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG
verarbeitendes Gewerbe
ab