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Finanzministerium Baden-Württemberg - S 3825 / 2

§ 19 ErbSt Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbSt;
Grenzwerte nach Einführung der Euro-Währung

Mit dem Steuer-Euroglättungsgesetz sind auch die Tarifgrenzen des § 19 Abs. 1 ErbStG geändert worden. Dadurch ergeben sich für die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG neue Grenzwerte. Die nachfolgende Tabelle enthält die neuen Grenzwerte.


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Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG
Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich … € in Steuerklasse
I
II
III
               52 000
             256 000
       57 300
       59 800
       63 500
             512 000
     285 200
     301 700
     329 100
          5 113 000
     578 000
     623 300
     588 700
        12 783 000
   5 870 400
   5 707 500
   6 015 200
        25 565 000
15 006 100
14 464 900
15 522 200
über 25 565 000
29 399 700
27 756 200
28 632 700

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