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Erlaubte Ungleichbehandlung bei der Ruhegeldberechnung
Die Berücksichtigung eines Teilzeitfaktors bei der Berechnung von Ruhegeldern ist grds. zulässig. So hat es das Bundesarbeitsgericht (, NWB HAAAH-78608) jüngst entschieden.
Das Diskriminierungsverbot bei einer Teilzeitbeschäftigung
[i]Ausprägungen des VerbotsFür das Vorliegen einer Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist maßgeblich, ob in Teilzeit Beschäftigte nur wegen der Teilzeit eine Schlechterbehandlung erfahren oder es hierfür einen anderen sachlichen Grund gibt. Eine Diskriminierung liegt bei einem Verstoß gegen das Gebot des anteilig gleichen Entgelts und sonstiger geldwerter Leistungen vor (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Das Gebot gleichen Entgelts gilt auch für Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.
[i]Pro rata temporis-GrundsatzAusdruck dieses Gebots ist es, dass sich die Beschäftigung in Teilzeit nur quantitativ von der Beschäftigung in Vollzeit unterscheiden darf. Dieser sog. Pro rata temporis-Grundsatz erlaubt eine unterschiedliche Abgeltung von Teil- und Vollzeitarbeit, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäft...