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Einordnung ausländischer Rechtssubjekte in das nationale Steuerrecht
Grundsätze des Rechtstypenvergleichs
Bekanntermaßen ist die steuerliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland für Zwecke des Ertragsteuerrechts nicht identisch. Probleme kann diese unterschiedliche Einordnung bringen, wenn Gegenstand der Beurteilung ausländische Rechtsgebilde sind. Die ausländische Gesellschaft ist daher grundsätzlich einem Rechtstypenvergleich zu unterziehen, der die Frage zum Gegenstand hat, ob die Gesellschaft mit einer inländischen Personen- oder Kapitalgesellschaft vergleichbar ist.
Abgrenzungskriterien des Rechtstypenvergleichs
[i]Zweistufige PrüfungDie erforderliche Abgrenzung ausländischer Personengesellschaften von ausländischen Kapitalgesellschaften im nationalen Recht hat in zwei Stufen zu erfolgen, wobei die erste Stufe den Vergleich zum ausländischen Recht und dessen Ausprägungen sucht. Erst in der zweiten Stufe werden die Merkmale einer Personengesellschaft denen einer Kapitalgesellschaft für den Einzelfall gegenübergestellt. Dabei sind die folgenden Abgrenzungen zu berücksichtigen und letztlich gegeneinander zu gewichten:
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Abgrenzungsmerkmale des
Rechtstypenvergleichs | ||
Maßgebende
Kriterien |
Person... |