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NWB Nr. 29 vom Seite 2087

Der DIHK erhält ein neues Gewand und klare inhaltliche Vorgaben

Prof. Dr. Ralf Jahn

Nachdem [i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2129das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hat, dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. verlassen muss, weil der Dachverband seine Äußerungskompetenzen überschritten hat und eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, hat der Bundesgesetzgeber eine Reform auf den Weg gebracht, um den Fortbestand der Interessenvertretung auf Bundesebene zu sichern. Das im Juni 2021 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete IHK-Änderungsgesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Der DIHK e. V. wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

[i]DIHK unterliegt der Rechtsaufsicht des BMWiUm die „Vollständigkeit“ der Interessenvertretung auf Bundesebene zu gewährleisten, wird der DIHK durch Rechtsformwechsel zum in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft und Sitz in Berlin umgewandelt (§ 13c Abs. 1, § 10b Abs. 1 IHKG n. F.). Dann unterliegt der DIHK der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (§ 11a Abs. 1 IHKG n. F.).

[i]Vorbehaltsaufgaben des DIHKZu den Vorbehaltsaufgaben der Bundeskammer zählt insbesondere die Ermittlung des Gesamtinteresses in Fragen von grundsätzlicher Be...