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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 29 | Bestechungsgelder: Unabhängigkeit von Steuer- und Strafrecht beim Betriebsausgabenabzugsverbot

Im Hinblick auf das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG für Bestechungsgelder ist es nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen (NZB anhängig) unerheblich, ob gegen den Steuerpflichtigen wegen der Tat ermittelt wird und welchen Ausgang ein solches Verfahren nimmt. Auch die Frage, ob die Bestechung erfolgreich war, sei unerheblich. Die steuerliche Feststellung des Straftatbestands müsse nicht den strafprozessualen Beweisanforderungen genügen.

Wenn Sie in der Praxis mit der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Bestechungsgelder zu tun haben, ist möglicherweise ein Urteil des Niedersächsischen FG für Sie interessant.

Der Hintergrund ist bekannt: In § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG ist geregelt: Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht – oder eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Die Richter aus Hannover haben jetzt entschieden: Es ist dabei unerheblich, ob gegen den Steuerpflichtigen wegen der Tat ermittelt wird und welchen Ausgang ein solches Verfahren nimmt. Selbst wenn die ...