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Track 20 | Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig
Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die vorzeitige Ablösung von Darlehen des Erblassers anfallen, sind regelmäßig nicht als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig, sondern Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden und damit leider einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des FG Münster in erster Instanz widersprochen.
Wir kommen damit zur Erbschaftsteuer. – Nach Eintritt des Erbfalls kommt es ja nicht selten vor, dass ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst wird. Dann stellt sich die Frage: Kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden?
Das FG Münster hatte das in erster Instanz vor drei Jahren bejaht. Über die steuerzahlerfreundliche Entscheidung hatten wir Sie in unserer Oktober-Ausgabe 2018 informiert.
Die schlechte Nachricht lautet nun: Der Bundesfinanzhof hat der Revision des Finanzamts stattgegeben. Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, sie sind regelmäßig Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.
Hat ein Nachlasspfleger die Kosten veranlasst, ...