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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 17 | Umsatzsteuer: Erweiterung der Befreiung für eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Entscheidungen den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen erheblich erweitert. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben damit die entsprechenden Vorgaben des EuGH umgesetzt. Eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen müssen demnach nicht mehr direkt den Hilfsbedürftigen zu Gute kommen.

Auch zur Umsatzsteuer haben wir interessante Urteile ausgewählt. – Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Entscheidungen den Anwendungsbereich einer Umsatzsteuerbefreiung erheblich erweitert – für eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen. Der XI. Senat des BFH hat damit die entsprechenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Über die zugrundliegende Vorlage an den EuGH hatten wir in unserer November-Ausgabe 2019 berichtet.

Die eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen müssen nicht mehr direkt einem Hilfsbedürftigen zu Gute kommen. Dies kann auch indirekt geschehen. Abgesehen davon ist aber eine Grenzlinie zu ziehen. Diese wird b...