Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 16 | Vorsicht Falle: Anrechnung von im EU-Ausland nicht beantragten Familienleistungen auf Kindergeld

Nimmt ein Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so sind nach einem aktuellen Urteil des BFH die ausländischen Familienleistungen auch dann nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.

Vorsicht ist geboten, wenn Eltern, die in Deutschland Kindergeld erhalten, gleichzeitig auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU Anspruch auf Familienleistungen haben. Wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat, kann der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat.

Der Kläger lebt mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog für seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Der Vater nahm eine nichtselbständige Tätigkeit in den Niederlanden auf. Die ihm für seine Kinder dort zustehenden Familienl...