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NWB 28/2021 S. 2021

Corona | „Prüfender Dritter“ als Bevollmächtigter vor dem VG

Durch Art. 16 des Gesetzes wurde die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geändert und ein § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO eingefügt. Danach sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen i. S. des § 3a StBerG sowie Gesellschaften i. S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen i. S. des § 3 Nr. 1 StBerG handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen. Diese Regelung ist – ebenso wie der ergänzte § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Erstattungsfähigkeit der Kosten) – am in Kraft getreten.