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FG Baden-Württemberg 11.06.2021 5 K 2380/19, NWB 28/2021 S. 2015

Einkommensteuer | Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind laut als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.

Anmerkung:

Die 1939 geborene Klägerin lebte allein in ihrem Haushalt und nutzte ein sog. Hausnotrufsystem, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhält. Die Ausgaben dafür setzte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt versagte den Steuerabzug mit der Begründung, diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerpflichtige im Heim wohnt. Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und erkannte 20 % der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Hau...