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§ 12 UStG; Ermäßigter Steuersatz für Umsätze von Sammlermünzen – Goldpreis-Durchschnittswert und Silberpreis für das Kalenderjahr 1991 –
Bezug:
(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 1991 gilt folgendes:
Goldmünzen
Nach Tz. 169 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9 ‰ ermittelte Goldpreis-Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Im Jahre 1991 ist ein Goldpreis-Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) von 20.127 DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.
Silbermünzen
Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 1991 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 196 DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am ) vorzunehmen.
(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silberm...BStBl 1987 I S. 811BStBl 1988 I S. 90BStBl 1988 I S. 587