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BMF - S 7220 BStBl 1983 I 567

Umsatzsteuer; hier: Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage bezeichneten Gegenstände (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG)

Anlg.: - 1 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die nach dem bewirkten Umsätze der in der Anlage des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Gegenstände folgendes:

A. Allgemeine Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Steuerbegünstigte Umsätze

Tz. 1

(1) Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage abschließend aufgeführten Gegenstände. Eine Werklieferung ist begünstigt, wenn das fertige Werk als solches ein Gegenstand der Anlage ist. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht es nicht entgegen, wenn der Gegenstand der Werklieferung mit dem Grund und Boden fest verbunden wird (vgl. Tz. 3 Satz 4).

Tz. 2

(2) Sonstige Leistungen einschließlich Werkleistungen (§ 3 Abs. 9 und 10 UStG) sind nicht begünstigt. Der ermäßigte Steuersatz ist auch auf Gegenstände nicht anwendbar, die als unselbständige Teile in eine sonstige Leistung eingehen. Ferner gilt die Steuerermäßigung nicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach dem Zolltar...

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