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BFH 23.02.2021 II R 44/17, StuB 14/2021 S. 592

Grundsteuer | Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer

(1) Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. (2)Grundstückseigentümer und S. 593Vorkaufsberechtigter können den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt festlegen (Bezug: § 10 GrStG).

Praxishinweise

Nach einem Grundstückskaufvertrag zwischen Grundstückseigentümer und einem privaten Erwerber, in dem der sofortige Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten vereinbart wurde, übte die klagende Kommune im Jahr 2006 ihr besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) aus. Die Grundstückskäuferin klagte gegen diese Ausübung des Vorkaufsrechts beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht, das im Jahr 2010 die Berufung der Grundstücks...