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Gewinnermittlung nach der Tonnage bei Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt
(1) Eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Schiffe ist, kann sowohl Schiffe betreiben, für die (bei Vorliegen der Voraussetzungen) der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist, als auch solche, für die die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gilt. (2) Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG kommt unabhängig davon, ob es sich bei dem Stpfl. um eine Ein-Schiff-Gesellschaft handelt oder um eine Gesellschaft, die mehrere Schiffe betreibt, frühestens ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem wenigstens hinsichtlich eines Schiffes alle Voraussetzungen dieser Gewinnermittlungsart erfüllt sind (Bezug: § 5a, § 4 Abs. 1, § 5 EStG).
Der BFH hat mit dem Urteil vom - IV R 15/13, NWB RAAAE-63036 (BStBl 2014 II S. 774), bereits entschieden, dass eine Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a EStG frühestens mö...