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Auskunftsersuchen gegenüber Dritten durch Finanzbehörden
Ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten ist nur zulässig, wenn die Sachaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Für die Prognose der Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts. Der Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis müssen erkennbar sein. Die Finanzbehörde darf nur dann von dem subsidiären § 93 Abs. 1 Satz 3 AO abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wenn die Umstände des Einzelfalls atypisch erscheinen (, NWB HAAAH-68068).
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Auskunftsersuchen gegenüber Dritten nur eingeschränkt möglich
[i] v. Wedelstädt, Auskunfts- und Verweigerungsrecht, infoCenter, NWB JAAAB-14562 Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO sind gegenüber der Finanzbehörde zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts vorrangig die Beteiligten auskunftspflichtig. Eine Auskunftspflicht besteht immer dann, wenn ein hinreichender Anlass gegeben ist, nicht dagegen bei einer Ermittlung ins Blaue hinein. Weiter muss das Auskunftsersuchen verhältnismäßig sein, mithin geeignet und notwendig, um das Auskunftsziel der Finanzb...