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Biersteuer | Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes (BFH)
Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 2 Abs. 2 BierStG auf im Brauverfahren durch eine unabhängige Brauerei hergestelltes Bier voraussetzt, dass eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (§ 5 BierStG) vorliegt.
Der BFH führte aus:
Das Biersteuergesetz enthält keine Definition des Begriffs der Brauerei. Gegen eine Beschränkung des Brauereibegriffs auf Steuerlager spricht allerdings bereits, dass das Biersteuergesetz beide Begriffe nebeneinander verwendet. So werden in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BierStG die Steuerlager und in § 23 Abs. 2 Nr. 5 BierStG die Brauereien angesprochen.
Dass dem Begriff de...