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Online-Nachricht - Donnerstag, 08.07.2021

Biersteuer | Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes (BFH)

Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 2 Abs. 2 BierStG auf im Brauverfahren durch eine unabhängige Brauerei hergestelltes Bier voraussetzt, dass eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (§ 5 BierStG) vorliegt.

Der BFH führte aus: