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BMF 24.06.2021 III C 2 - S 7419/19/10001 :006, NWB 27/2021 S. 1936

Umsatzsteuer | Behandlung von Reiseleistungen

Das BMF weist mit Schreiben v.  darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Änderungen des § 25 UStG durch das sog. JStG 2019 v. (BGBl 2019 I S. 2451; vgl. Hörster, NWB 8/2020 S. 530) zum Anlass genommen hat, den UStAE umfänglich zu überarbeiten.

Anmerkung:

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind mit Ausnahme der Regelungen zur Einzelmargenbildung (Abschnitt 25.3 UStAE) in allen [i]Hörster, NWB 8/2020 S. 530offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen des Abschnitts 25.3 UStAE sind für Umsätze nach dem anzuwenden. Die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland ( BStBl 2021 I S. 250) besteht fort. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer auf bis zum ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der am geltenden Fassung anwenden. ...