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GmbH & Co. KG | Zeitliche Begrenzung der Außenhaftung des Kommanditisten
Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags zeitlich begrenzt (entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB). Die dann geltende fünfjährige Nachhaftungsfrist beginnt unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tags, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) nimmt eine Kommanditistin unter dem Gesichtspunkt der nach Rückgewähr von Ausschüttungen wiederaufgelebten [i]Müller, NWB 36/2019 S. 2653Außenhaftung auf Zahlung von 90.000 € erfolglos in Anspruch, da die Nachhaftungsfrist des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB im Verhältnis ...