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BMF | Leistungsort von Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft
Am hat der EuGH mit dem Urteil C-647/17 „Srf konsulterna“, NWB LAAAH-11036 zum Leistungsort „einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen“ (Art. 53 MwStSystRL) Stellung genommen. Nun hat das BMF mit einem Schreiben reagiert. Im Hinblick auf die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG hat es im UStAE das Tatbestandsmerkmal gestrichen, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein muss – dafür aber das Merkmal physischer Anwesenheit des Unternehmers bzw. eines teilnehmenden [i]Für den Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG kommt es nicht auf die Möglichkeit öffentlichen Zugangs anArbeitnehmers eingefügt. Infolgedessen komm...