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BMF 30.06.2021 IV C 6 - S 2145/19/10003 :003, BBK 14/2021 S. 660

Steuerrecht | BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen

Das BMF hat ein neues Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG veröffentlicht. S. 661

Nach [i]Erforderliche Angaben in der Bewirtungsrechnung dem aktuellen Schreiben muss eine Bewirtungsrechnung die folgenden Angaben enthalten (Nr. 1 des BMF-Schreibens): den Namen und die Anschrift des Bewirtungsbetriebs, die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer, den Tag der Bewirtung, den Rechnungsbetrag und die Leistungsbeschreibung. Wie bisher genügen bei der Leistungsbeschreibung Angaben wie „Menü 1“ oder „Lunch-Buffet“, nicht aber allgemeine Angaben wie „Speisen und Getränke“.

Hinweis:

Außerdem muss der Name des Bewirtenden auf der Rechnung enthalten sein, wenn der Rechnungsbetrag über 250 € beträgt; allerdings genügt es, wenn der Gastwirt den Namen des Bewirteten hands...