UStAE Aktuell
2024
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22f.3. Weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen
Anmerkung
Abschn. 22f.3 UStAE erläutert die aus sich heraus kaum verständliche Vorschrift des § 22f Abs. 3 UStG. Danach bestehen besondere Aufzeichnungspflichten,
wenn der Schnittstellenbetreiber die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (insbesondere Nichtunternehmer) unterstützt, oder
nach § 3 Abs. 3a UStG als Zwischenhändler eines fingierten Reihengeschäfts behandelt wird.
In beiden Fällen kommt bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten keine Haftung des Schnittstellenbetreibers nach § 25e UStG in Betracht. Denn diese Vorschrift findet bei Unterstützung sonstiger Leistungen keine Anwendung und ist in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 25e Abs. 1 UStG).