UStAE Aktuell
2024
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22f.2. Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in besonderen Fällen
Anmerkung
Die Sonderregel für Drittlandsunternehmer in § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG ist an dieser Stelle systematisch verfehlt, weil sie nicht – entsprechend der Überschrift des § 22f UStG – Aufzeichnungspflichtgen des Betreibers der Schnittstelle betrifft, sondern eine besondere Verpflichtung für Unternehmer begründet, die Lieferungen über die Schnittstelle ausführen wollen.