UStAE Aktuell
2024
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3.18. Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten
Aktualisierende und ergänzende Anmerkungen zur konsolidierten Fassung des UStAE
1. Allgemeines
Durch das JStG 2020 hat der Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinienregelungen des sog. Digitalpakets mit Wirkung ab die Neuregelungen des § 3 Abs. 3a und Abs. 6b in das UStG eingefügt. Nach § 3 Abs. 3a UStG wird bei Lieferungen, die ein Unternehmer „mittels seiner elektronischen Schnittstelle“ unterstützt, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Reihengeschäft fingiert: Der Schnittstellenbetreiber wird behandelt, als ob er – wie ein Zwischenhändler – den Liefergegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte (Satz 1 der Vorschrift). § 3 Abs. 3a UStG wird ergänzt durch die Ortsregelung in § 3 Abs. 6b UStG. Danach wird im Rahmen des fingierten Reihengeschäfts die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands der (fingierten) Lieferung des Schnittstellenbetreibers „zugeschrieben“. Die Verwaltung hat in Abschn. 3.18 UStAE ausführlich und mit vielen Beispielen zu der gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen (vgl. dazu auch Ramb, NWB 2021 S. 1614 mit Übersichten und Beispielen; Oldiges/Mateev, DStR 2021 S. 2377; Nieskoven, GStB 2022 S. 28). Zu den Auswirkungen der Rechtsänderungen auf d...