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Grundzüge der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG
Man erkennt es bereits auf den ersten Blick ins Gesetz: Das Unternehmenssteuerrecht in Deutschland ist nicht rechtsformneutral. Wie die erwirtschafteten Gewinne versteuert werden, ist von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens abhängig. Die Gewinne von Einzelunternehmern und Personengesellschaften werden nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes versteuert, bei Kapitalgesellschaften findet hingegen das Körperschaftsteuergesetz Anwendung. Um eine Annäherung in der Besteuerung von Unternehmen herbeizuführen, bietet § 34a EStG Einzelunternehmern und natürlichen Personen als Mitunternehmern die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne ermäßigt zu besteuern.
Einführung
Die Vorschrift des § 34a EStG wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anwendbar.
Regelungsinhalt der Vorschrift ist, dass nicht entnommene Gewinne eines Einzelunternehmers oder eines Mitunternehmers in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft besteuert werden. Hierbei spricht man von der sog. Rechtsformneutralität, welche durch eine Belastungsneutralität – also gleiche Steuerlast unabhängig von der Rechtsform – herbeigeführt werden soll.
Als Grund für die rechtsformneutrale Besteuerung wi...