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Keine persönliche Lohnsteuerhaftung des vorläufigen Sachwalters
Aktuelles Urteil des FG Düsseldorf wirft zudem Fragen zur Haftung des Geschäftsleiters auf
Die Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer ist streng. Sie kann neben der Geschäftsleitung gelegentlich auch die vom Insolvenzgericht im Rahmen von gerichtlichen Restrukturierungsverfahren eingesetzten Amtsträger treffen, also vor allem den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren, auf den die steuerlichen Pflichten der Schuldnerin übergehen. [i]Schädlich, NWB 42/2020 S. 3111Im vorläufigen Insolvenzverfahren bleiben dagegen i. d. R. die Schuldnerin und damit die Geschäftsleitung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Zur Eigenverwaltung oder zum Schutzschirmverfahren gibt es in diesem Zusammenhang bislang wenig Rechtsprechung. Viele Fragen sind daher noch ungeklärt. Das gilt auch für den Fall, dass ein kassenführungsbefugter vorläufiger Sachwalter nach seiner Bestellung fällig gewordene Lohnsteuerverbindlichkeiten nicht begleicht, welche der Geschäftsleiter noch vor dem Insolvenzantrag und der Anordnung der Eigenverwaltung begründet hatte. Eine Entscheidung des (L), NWB RAAAH-81612) befasst sich mit einem insoweit vom Finanzamt zulasten des (ehemaligen) vorläufigen Sachwalters erlassenen Haftu...