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Bestimmung des Inhaltsadressaten einer Prüfungsanordnung
(1) Zur Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts ist zwar der erklärte Wille der Behörde zu erfassen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften; allerdings ist ein in seinem Ausspruch eindeutig an einen bestimmten Adressaten gerichteter Bescheid insofern keiner Auslegung zugänglich. (2) Eine Außenprüfung, die aufgrund einer gegenüber dem Stpfl. nicht wirksam gewordenen Prüfungsanordnung durchgeführt wird, kann den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen. (3) Ist die Festsetzungsfrist eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass zulasten des Stpfl. ein erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Stpfl. der Eintritt der Verjährung „vorwerfbar“ ist oder nicht (Bezug: § 119, § 169, § 171 AO).