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Investmentsteuer | Anwendungsschreiben zum InvStG
Das BMF ändert das Anwendungsschreiben zum InvStG v. (BStBl 2019 I S. 527). Mit Schreiben v. werden Ausführungen zu Spezial-Investmenterträgen (§ 34 InvStG), zur Vereinnahmung und Verausgabung (§ 38 InvStG), zu Werbungskosten, zum Abzug der Direktkosten (§ 39 InvStG) und zur Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen (§ 42 InvStG) ergänzt.