Antworten auf aktuelle Fragen bei Eheverträgen von Unternehmern
Ein Ehevertrag für Unternehmer ist aus verschiedenen Gründen zu empfehlen. Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann ist im Fall der Ehescheidung nach den §§ 1373 ff. BGB ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Gehört ein Unternehmen bzw. eine Beteiligung an einem solchen zum Vermögen, kann der Liquiditätsabfluss durch den Zugewinnausgleich fatale Folgen haben. Dies ist nicht nur „teuer und ärgerlich“, sondern kann durchaus auch das Unternehmen in seinem Bestand bedrohen. Daher überrascht es nicht, dass viele Gesellschaftsverträge die Gesellschafter des Unternehmens zum Abschluss eines Ehevertrags verpflichten. Aber auch für den Nichtunternehmer-Ehegatten ist ein Ehevertrag nicht zwangsläufig negativ. Je nach Ausgestaltung kann dieser u. U. bessergestellt werden, als dies ohne Vertrag der Fall wäre.
Dr. Rüdiger Werner gibt ab der u. a. Antworten auf die Frage, wie Auswirkungen auf das Unternehmen durch entsprechende ehevertragliche Vereinbarungen verhindert werden können. Darüber hinaus bestehen im Zusammenhang mit der Ehescheidung weitere zu regelnde Fragen – wie der Versorgungsausgleich oder spezifische Besonderheiten –, die in einem Ehevertrag berücksichtigt werden sollten. Hier gilt, wie bei den meisten Dingen im Leben: es gibt nicht den einen Königsweg und die eine optimale Lösung. Eine Lösung ist immer abhängig von den äußeren Begebenheiten, den Lebensumständen und den Wünschen der Mandanten. Neben den – nicht zu unterschätzenden – finanziellen Gründen für einen Ehevertrag, sollte auch der Umstand nicht unterschätzt werden, dass ein Ehevertrag zu einer einfacheren und friedlicheren Abwicklung der Scheidung beitragen kann.
Auch bei der Ermittlung der Vergleichsfaktoren bei Immobilien gibt es viele Wege: Immer weiter steigende Immobilienpreise stellen den steuerlichen Berater im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor zunehmende Herausforderungen. Da sich direkte Vergleichspreise oftmals nur begrenzt feststellen lassen, spielen in der Praxis die Vergleichsfaktoren nach § 183 Abs. 2 BewG die bedeutsamste Rolle. Bei näherer Betrachtung ist dabei festzustellen, dass es keine weitergehenden gesetzlichen Grundlagen gibt, nach welchen Kriterien die Vergleichsfaktoren zu ermitteln sind. Dementsprechend unterschiedlich stellt sich die Herangehensweise von Bundesland zu Bundesland aktuell dar. Dr. Rainer Bräutigam beschreibt exemplarisch ab der anhand von vier Bundesländern die jeweilige Vorgehensweise. Demnach können sich je nach Lage eines Grundstücks unterschiedliche Besteuerungsfolgen ergeben, da sowohl die Frage des „Ob“ als auch die Frage des „Wie“ im Hinblick auf den Vergleichsfaktor letztlich von der Qualität der von den Gutachterausschüssen zu führenden Kaufpreissammlung abhängt.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 7/2021 Seite 217
NWB BAAAH-82209