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Steuerbarkeit von Lieferungselementen des Vermieters bei der Wohnraumvermietung
Das darüber entschieden, ob Energielieferungen unselbständige Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Vermietung darstellen und daher ein Vorsteuerabzug aus dem Neubau einer Heizungs- und Warmwasseranlage ausscheidet.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Die Energielieferungen der Klägerin unterliegen keiner Umsatzsteuerbefreiung und sind von der steuerfreien Vermietungsleistung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 12a UStG zu trennen; der Vorsteuerabzug ist insoweit nicht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin vermietete als GbR ein Grundstück, auf dem sich ein Haupthaus, ein Garagenhaus, ein Bungalow, ein Bootsschuppen und ein Carport befanden. Das Haupthaus mit zwei Wohnungen war im Streitjahr vermietet. Das Garagenhaus wurde im Streitjahr zu Vermietungszwecken renoviert, eine Vermietung erfolgte ab März 2017. Der Bungalow war im Streitjahr ebenfalls zu Wohnzwecken vermietet. Neben der Grundmiete waren Vorauszahlungen (u.a. für Heizung und Warmwasser) zu leisten. Im Streitjahr 2016 installierte die Klägerin eine neue Kesselanlage und Heizung für die bestehenden Wohnungen mit Ausnahme der Wohnung im Bungalow, deren neue Heizungsanlage erst 2020...