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Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020
Ergänzung des EGAO im Rahmen des ATADUmsG
[i]Baum, NWB 7/2021 S. 472Mit dem Gesetz v. (BGBl 2021 I S. 237) war mit Art. 97 § 36 Abs. 1 und 2 EGAO eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 (nur in beratenen Fällen) und eine allgemeine Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit um sechs bzw. fünf Monate angeordnet worden. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (ATADUmsG) hatte der Bundesrat vorgeschlagen, auch für 2020 eine vergleichbare Regelung zu schaffen, allerdings mit nur drei Monaten Fristverlängerung in beratenen Fällen und ohne entsprechende Regelung für Land- und Forstwirte. Der Bundestag hat das Anliegen des Bundesrats aufgriffen, ging mit der Neuregelung in Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO aber über den Vorschlag des Bundesrats deutlich hinaus.
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I. Dreimonatige Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020
[i]Allgemeine gesetzliche Fristverlängerung um drei MonateDie vom Bundestag am auf Vorschlag des Finanzausschusses (vgl. BT-Drucks. 19/29848) beschlossene Verlängerung der Erklärungsfrist für 2020 um drei Monate, der der Bundesrat am zugestimmt hat, gilt für alle Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. des § 149 Abs. 2 und 3 AO, also insbesondere für Erklärungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, aber auch für Erklärungen zu gesonderten bzw. gesonderten und einheitlichen Feststellungen i. S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO, also insbesondere bei Mitunternehmerschaften und Gemeinschaften.
Die Regelung für 2020 gilt aber – anders als die Vorgängerregelung für 2019 (s. dazu Baum, ) − auch für nicht beratene Steuerpflichtige und für nicht beratene Land- und Forstwirte.
1. Nicht beratene Steuerpflichtige
[i]Erklärungsfrist nicht beratener Steuerpflichtiger endet grds. am 31.10.2021Nicht beratene Steuerpflichtige können ihre Steuererklärungen für 2020 − abweichend von § 149 Abs. 2 Satz 1 AO − grundsätzlich bis zum (statt regulär bis zum ) abgeben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO). Da dieses Fristende aber auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Fristverlängerungen sind in diesen Fällen nach Maßgabe des § 109 Abs. 1 AO möglich.