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Versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern und Geschäftsführern
In der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tritt die Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers nur dann ein, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Merkmale für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Immer dann, wenn der (potentielle) Arbeitnehmer gleichzeitig auch an (s)einem Unternehmen beteiligt bzw. diesem nicht nur durch die Erbringung der Arbeitsleistung verbunden ist, stellt sich die Frage, ob eine Weisungsgebundenheit in der Ausprägung vorliegt, dass sie in der Folge zur Sozialversicherungspflicht führt – oder ob eine Arbeitsleistung im „eigenen“ Betrieb erbracht wird mit der Folge, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgen muss, keine Lohnsteuer von der Vergütung einbehalten werden muss und keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, für die der „Arbeitgeber“ haftbar gemacht werden kann.
Nun ist das Sozialversicherungsrecht zweifellos kompliziert. Und die Frage, ob ein mitarbeitender Gesellschafter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu „seiner“ Gesellschaft steht, kann nicht einheitlich un...