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Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen im Optionsmodell des KöMoG
Überlegungen zur Sicherung der Buchwertfortführung
In BBK 10/2021 S. 477 hatten Rätke/Tiede die Möglichkeit vorgestellt, bei Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften voraussichtlich noch in diesem Jahr zur Körperschaftsteuer zu optieren. Die Wirkung tritt nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) dann frühestens ab 2022 ein. Bei dieser Option sind vermutlich in nicht wenigen Gesellschaften Vorbereitungen notwendig, die das Sonderbetriebsvermögen betreffen. Ohne diese vorbereitenden Handlungen besteht ein gravierendes Risiko, die Steuerneutralität zu gefährden.
I. Umfang des Mitunternehmeranteils
Damit sich die am häufigsten angestrebte Möglichkeit des Buchwertansatzes bei der neuen Optionsregelung eröffnet, muss der vollständige Mitunternehmeranteil umfasst sein. Zu einem Mitunternehmeranteil gehört nicht nur der Anteil an der Personengesellschaft (Gesellschaftsanteil), sondern auch das Sonderbetriebsvermögen. Wird auch nur eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht eingebracht, ist die Buchwertfortführung gefährdet. Wesentlich in diesem Sinne muss mit funktional wesentlich übersetzt werden.
Wann eine funktionale ...