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GRV | Keine Erstreckung eines Befreiungsbescheids nach wesentlicher Änderung der Beschäftigung
Eine Änderung ist jedenfalls dann wesentlich, wenn die Spezifika der Beschäftigung, für die ursprünglich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erteilt wurde, in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.
Ob eine Änderung der Beschäftigung wesentlich ist, lässt sich nur im Einzelfall aufgrund eines wertenden Vergleichs der Aufgabenstellungen und Funktionen feststellen. Dies wird regelmäßig nicht anzunehmen sein, wenn z. B. innerhalb einer Rechtsabteilung – im vorliegenden Fall arbeitete ein als Rechtsanwalt zugelassener Jurist seit 1992 in einem Unternehmen – lediglich ein anderes Rechtsgebiet bearbeitet wird. Für eine wesentliche Änderung können aber die Festlegung einer geänderten Aufgabenzuständigkeit in einem neuen Arbeits...