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FG München 04.02.2021 10 K 3084/19, BBK 14/2021 S. 660

Bilanzierung | Kosten für Implementierung angeschaffter Software

Nach dem FG München stellen die Kosten für die Implementierung angeschaffter Software zwar Anschaffungskosten dar, da sie der Herstellung der Betriebsbereitschaft i. S. von § 255 Abs. 1 HGB dienen. Sie sind aber nicht zu aktivieren, wenn für das Nutzungsrecht an der Software vierteljährliche Entgelte zu zahlen sind. Es handelt sich dann nämlich um ein schwebendes Geschäft, das nicht aktiviert werden darf. Die Kosten sind als laufender Aufwand zu behandeln.

Die [i]Vierteljährliche Zahlungen für Implementierung und Lizensierung Klägerin war ein Verlag und setzte eine individualisierte SAP-Standard-Software ein, die von Y für ihre Zwecke entwickelt worden war und spezielle Module für das Verlagswesen umfasste. Die Klägerin zahlte hierfür laufende Lizenzgebühren für die SAP-ERP-Software sowie vierteljährliche Lizenzzahlungen für die von Y übernommenen Pro...