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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 BA 3492/19

Gesetze: SGB IV § 7; SGB IV § 7a

Leitsatz

Leitsatz:

Die Tätigkeit einer Personalberaterin, die zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung ihres Auftraggebers bei einem Kunden ihres Auftraggebers eingesetzt wird, ist als abhängige Beschäftigung bei ihrem Auftraggeber zu werten, wenn die Personalberaterin das Entgelt für ihre Beratungstätigkeit von ihrem Auftraggeber erhält, und wenn außerdem im Vertrag zwischen der Personalberaterin und ihrem Auftraggeber vereinbart ist, dass die Beratung des Kunden nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erfolgen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAH-81694

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