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Einführung von Anti-Hybrid-Regelungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz – Teil 1
Die Anti-Tax-Avoidance-Directive enthält Abwehrvorschriften gegen sog. hybride Gestaltungen (Art. 9 und 9b i. V. mit Art. 2 Abs. 4 und 9 ATAD). Hierbei handelt es sich um grenzüberschreitende Besteuerungsinkongruenzen in Form eines doppelten Abzugs derselben Betriebsausgaben (DD-Effekte) oder um einen Betriebsausgabenabzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung der korrespondierenden Erträge (D/NI-Effekt) aufgrund der abweichenden Einordnung von Finanzinstrumenten, Rechtsträgern oder Betriebsstätten in zwei Staaten (einschließlich Zuordnungskonflikten).
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I. Umsetzung der ATAD-Anti-Hybrid-Regelungen durch das ATADUmsG
Die Anti-Hybrid-Regelungen sind zentraler Bestandteil des ATADUmsG. „Herzstück“ ist die zukünftige Regelung des § 4k EStG, die im Wesentlichen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs im Fall eines D/NI- bzw. DD-Effekts bei bestimmten hybriden Gestaltungen vorsieht. Weitere Regelungen finden sich in § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG und in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 EStG. Die Vorgaben des Art. 9a ATAD (Gestaltungen mit umgekehrt hybriden Rechtsträgern) sollen in § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG umgesetzt werden.
II. Überblick zu den Einzelregelungen des § 4k EStG
§ 4k Abs. 1–3 und 5 EStG regeln vornehmlich Betriebsausgabenabzugsverbote bei D/NI-Inko...