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OVG Berlin-Brandenburg 23.04.2021 OVG 12 S 6/21, NWB 24/2021 S. 1714

GmbH | Haftung des Geschäftsführers für Gewerbesteuern

Die Haftung des Vertreters nach § 69 i. V. mit § 34 AO setzt eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids materiell-rechtlich entstandene oder i. S. des § 166 AO bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld des Vertretenen voraus.

Anmerkung:

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Kommune nur im Verhältnis zwischen ihr als Steuergläubigerin und der GmbH als Steuerschuldnerin an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts [i]Bosse, NWB 23/2020 S. 1711gebunden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO), nicht aber gegenüber dem Vertreter als Haftungsschuldner. Ob die Steuerschuld zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids materiell-rechtlich bestand, kann gegenüber dem Haftungsschuldner daher nur unter den Voraussetzungen des § 166 AO dahingestellt bleiben.