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GmbH | Haftung des Geschäftsführers für Gewerbesteuern
Die Haftung des Vertreters nach § 69 i. V. mit § 34 AO setzt eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids materiell-rechtlich entstandene oder i. S. des § 166 AO bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld des Vertretenen voraus.
Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Kommune nur im Verhältnis zwischen ihr als Steuergläubigerin und der GmbH als Steuerschuldnerin an die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts [i]Bosse, NWB 23/2020 S. 1711gebunden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO), nicht aber gegenüber dem Vertreter als Haftungsschuldner. Ob die Steuerschuld zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids materiell-rechtlich bestand, kann gegenüber dem Haftungsschuldner daher nur unter den Voraussetzungen des § 166 AO dahingestellt bleiben.