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Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den hinaus befristet bis zum verlängert. Das BMF stellt daher mit Schreiben v. klar, dass der zeitliche Anwendungsbereich des [i]Rondorf, NWB 12/2021 S. 826 (BStBl 2020 I S. 610) über den hinaus befristet bis zum verlängert wird.