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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 2009/19

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 S. 1, AO § 218 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2 S. 1, AO § 218 Abs. 2 S. 2, EStG § 31 S. 3, FGO § 110

Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO: Antrag auf Rückerstattung von Kindergeld nach Ergehen eines rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteils, das den von der Familienkasse erlassenen Kindergeldaufhebungs- und Kindergeldrückforderungsbescheid als rechtmäßig eingestuft hat

Leitsatz

1. § 37 Abs. 2 AO regelt auch Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Empfänger einer rechtsgrundlosen Zahlung oder Rückzahlung. Der Anspruch besteht nur, wenn ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen fehlt oder später wegfällt. Dabei kommt es auf die sogenannte Bescheidlage an, wonach ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung selbst dann besteht, wenn der die Leistungspflicht konkretisierende Verwaltungsakt zwar materiell unrichtig sein sollte, aber nicht mehr geändert werden kann.

2. Wurde ein Kindergeldaufhebungs- bzw. Kindergeldrückforderungsbescheid der Familienkasse rechtskräftig finanzgerichtlich bestätigt und beantragt der Steuerpflichtige anschließend erneut die Auszahlung des von ihm zurückgezahlten Kindergelds, so ist die Ablehnung dieses Antrags durch die Familienkasse auch dann als Abrechnungsbescheid im Sinne von § 218 Abs. 2 Satz 2 AO zu bewerten, wenn das Schreiben von der Familienkasse nicht als Abrechnungsbescheid bezeichnet worden ist. Der Aufhebungs- bzw. Rückforderungsbescheid stellt den Rechtsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO dafür dar, dass die Familienkasse das von dem Kläger zurückgeforderte Kindergeld behalten darf.

3. Soweit sich in dem zu dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangenen FG-Urteil Ausführungen zum Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) finden, sind diese für die Rechtswirkungen des Steuerschuldverhältnisses im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ohne Relevanz. Die Beweiswirkung eines Verwaltungsaktes (im strafrechtlichen Sinne) ist von dessen Regelungswirkung (im steuerverfahrensrechtlichen Sinne) zu unterscheiden.

Fundstelle(n):
IAAAH-81064

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