... und sie bewegt sich doch! Zumindest etwas.
Die Steuergesetzgebung und der Klimaschutz
Noch vor wenigen Wochen hätte man den folgendermaßen abgewandelten Werbespruch der Bundesbahn aus den 60er Jahren „Alle reden vom Klima(schutz). Wir nicht.“ uneingeschränkt auf das Verhältnis des Steuerrechts zur Klimaschutzgesetzgebung anwenden können. Durch die Klimaschutzgesetzgebung werden Steuerpflichtige gezwungen oder durch Subventionen ermuntert, in ihre Immobilien Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) oder Blockheizkraftwerke (BHKW) einzubauen und damit Einnahmen aus dem Stromverkauf zu generieren. Diese Einnahmen wurden im Steuerrecht aber weiterhin als gewerbliche Einkünfte behandelt, obwohl die Steuerpflichtigen teilweise gar nicht mehr frei sind in ihrer Entscheidung zur Einnahmenerzielung (z. B. aus der geplanten Pflicht zum Einbau von PV-Anlagen, auch wenn diese wegen Verschattung oder Dachausrichtung von vornherein unwirtschaftlich sind).
Der Stromverkauf hatte für Wohnungsunternehmen gewaltige Nachteile, weil dadurch die Möglichkeit der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer entfiel, da schädliche gewerbliche Einnahmen vorliegen sollten. Durch das Fondsstandortgesetz ist dieses Hindernis für den Einbau von PV-Anlagen durch Wohnungsunternehmen nun beseitigt. Allerdings ist damit nur ein Teil des Problems gelöst, denn Einnahmen durch den Betrieb eines BHKW sind – worauf Hörster auf zu Recht hinweist – weiterhin schädlich. Ein Sachgrund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich.
Ein weiterer Schritt in die richtige Richtung ist das zur „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“. Danach wird bei PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und bei BHKW bis zu 2,5 kW, die in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken installiert sind, auf schriftlichen Antrag der Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung unterstellt, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Damit können, so die Begündung dieser Vereinfachungsregelung, aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht entfallen. Eigentumswohnanlagen sind in die Vereinfachungsregelung nicht einbezogen. Eine Einbeziehung könnte hier in der Weise erfolgen, dass die anteilige Gesamtleistung je Wohnung die genannten Grenzen (10 kW bzw. 2,5 kW) nicht übersteigen darf. Der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht ist bei Eigentumswohnanlagen nicht geringer und der laufende Vollzug der Veranlagung wegen der erforderlichen Zerlegung der Einkünfte auf die einzelnen Eigentümer sogar noch aufwändiger. Warum Eigentümer von Eigentumswohnungen nicht wie Hauseigentümer behandelt werden, erschließt sich nicht. Auch hier besteht also noch zwingend Nachbesserungsbedarf.
Wie gezeigt, sind die eingetretenen erfreulichen Entwicklungen erste Schritte in die richtige Richtung, denen aber weitere folgen müssen.
Fritz Schmidt
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1697
NWB JAAAH-80981